NACHLASS ÜBERSCHULDET
Wenn die Schulden des Verstorbenen dessen Vermögen
übersteigen, sollten Sie eine Ausschlagung der Erbschaft in
Betracht ziehen. Für die Ausschlagung gilt eine 6-wöchige
Frist. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so rückt automatisch
der nächste Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder des
Testaments nach. Sowohl die Annahme der Erbschaft als auch
die Ausschlagung können angefochten werden. Als Erbe haften
Sie zwar zunächst für die Nachlassverbindlichkeiten
unbeschränkt, das heißt mit dem Nachlass und Ihrem
Privatvermögen, Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern, auf den Nachlasses
zu beschränken.
Schritten zum eigenen Testament
1. Erbfolge prüfen
Ist die gesetzliche Erbfolge ausreichend? Wenn nicht, dann sollten Sie ein Testament errichten.
2. Planen
Je komplizierter Ihre verwandtschaftlichen oder die vermögensrechtlichen Verhältnisse sind , um so früher sollten
Sie sich mit Ihrem Testament befassen. Wer soll erben? Was soll vererbt werden? Notieren Sie dies auf einem Blatt.
3. Streitpunkt Erbengemeinschaft
Vermeiden Sie das Entstehen einer Erbengemeinschaft. Meist führt dies zu Streitigkeiten.
4. „Berliner Testament“ die Lösung für Ehegatten
Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und im Fall des Todes des Längstlebenden sind die Kinder als
Schlusserben eingesetzt.
5.Besprechung beim Anwalt
Suchen Sie mit Ihren Unterlagen einen Rechtsanwalt auf. Bei der Besprechung erhalten Sie meist auch weitere
wertvolle Anregungen.
6.Die Formulierung und juristische Umsetzung des Textes
Der Anwalt liefert Ihnen die richtige Formulierung.
7.Die richtige Erstellung des Testaments
Achten Sie darauf, dass das Testament nun von Ihnen vollständig handschriftlich, eigenhändig, geschrieben und mit
Datum und Unterschrift versehen ist. Bei Ehegattentestament von beiden Eheleuten unterschrieben. Alternativ
können Sie den Testamentstext auch notariell beurkunden lassen. Dadurch entstehen jedoch Notargebühren. Ein
notarielles Testament ist nicht „wertvoller“ als ein handgeschriebenes Testament.
8. Aufbewahrung des Testaments
Das Testament sollte an einem Ort hinterlegt werden, der potentiellen Bedachten zugänglich ist.Es besteht auch die
Möglichkeit, das Testament bei jedem Amtsgericht gegen eine verhältnismäßig geringe Gebühr zu hinterlegen.
Dadurch ist es vor Vernichtung und Verlust geschützt.
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nach Vereinbarung. Nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Anfrage
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Vollmacht über den Tod hinaus
Eine Vollmacht, die der Erblasser schon zu Lebzeiten erteilt, die aber auch nach seinem Tode nicht erlöschen soll,
sondern weiter gilt, nennt man transmortale Vollmacht. Banken erkennen in aller Regel nur notariell
beurkundete Vollmachten oder Vollmachten, die unter Verwendung der bankeigenen Formulare erteilt wurden
an. Die transmortale Vollmacht kann aber jederzeit von den Erben widerrufen werden. Erfolgt kein Widerruf,
bleibt die Vollmacht nach dem Tode wirksam.
Ich helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Erbansprüche !
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Die erste Kontaktaufnahme ist für Sie kostenfrei.
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Ich antworte Ihnen zeitnah per Email.
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Sie entscheiden, ob Sie mich beauftragen oder nicht.
Teilung der Erbschaft
Bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist frühzeitiges Handeln zu empfehlen. Jeder
Miterber kann notfalls eine Teilungsversteigerung einer Immobilien auch gegen den Willen der übrigen
Miterben beantragen.
Bis zur Teilung des Erbes können Sie nicht allein über einen Nachlassgegenstand verfügen. Wenn
Miterben sterben, vererben Sie Ihren Erbanteil weiter und die Teilung wird noch komplizierter. Daher
sollten frühzeitig die rechtlichen Schritte eingeleitet werden.
GESETZLICHE ERBFOLGE
Niemand ist verpflichtet, ein Testament zu errichten. Dann
bestimmt das Gesetz, wer Sie beerbt und Ihr Rechtsnachfolger
wird. Haben Sie hingegen andere Vorstellungen und entspricht
die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen, müssen Sie ein
Testament errichten. Worauf Sie hierbei achten müssen, erfahren
Sie hier…..
PFLICHTTEIL
Erbt nicht diejenige oder derjenige der nach dem Gesetz als
gesetzlicher Rechtsnachfolger berufen wäre, sondern eine
Person, die im Testament oder in Ihrem Erbvertrag als
Wunscherbe benannt ist, steht Ihnen als Angehöriger immer noch
der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils. Sofern Pflichtteilsansprüche dadurch
beeinträchtigt werden, dass bis 10 Jahre vor dem Tod des
Erblassers Vermögen durch Schenkungen an Dritte erfolgte, kann
der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich noch einen
Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Hier geht es oft um viel Geld.
Nachlassverzeichnis
Das Nachlassverzeichnis ist ein
Bestandsverzeichnis und dient der
Erfüllung erbrechtlicher
Auskunfts- und
Wertermittlungsansprüche.
Auskunft durch ein
Nachlassverzeichnis kann nur ein
Pflichtteilsberechtigter verlangen,
der nicht selbst Erbe oder Miterbe
geworden ist. Anhand des
Nachlassverzeichnisses kann dann
etwa die Höhe des Pflichtteils
bestimmt werden…
Ausschlagung der
Erbschaft
Übersteigen die Schulden des
Verstorbenen dessen
Vermögen , so sollten Sie die
Erbschaft Ausschlagen. Für die
Ausschlagung gilt eine 6-
wöchige Frist. Nach der
Ausschlagung wird automatisch
der nächste Erbe laut
Testament oder gesetzlicher
Erbfolge , Erbe . Verstreicht die
Frist zur Ausschlagung werden
Sie automatisch Erbe. Sowohl die
Annahme der Erbschaft als
auch die Ausschlagung sind
aber noch anfechtbar.
Hindernisse überwinden
Bei Erbkonflikten ist die richtige
Vorgehensweise entscheidend.
Die Erbmasse soll ja nicht durch
langwierige Prozesse aufgezehrt
werden. Hier kann ich mit meinen
langjährigen Erfahrungen im
Erbrecht helfen.
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