Rechtsanwälte Dr. Kuhn & Kuhn
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Verkehrsrecht

Sperrfristverkürzung

Wird Ihnen mit einem Urteil oder Strafbefehl die Fahrerlaubnis entzogen, ordnet der Richter zugleich an, daß Ihnen innerhalb einer gewissen Frist die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Es kann jedoch auf Ihren Antrag hin nach § 69 a Abs. 7 StGB diese Frist nachträglich verkürzt werden. Die Voraussetzungen sind:

·        Von der Führerscheinsperre müssen bereits 6 Monate verstrichen sein. Aber keine Anrechnung  der Ihnen vor Urteilsverkündung oder vor Zustellung des Strafbefehls abgelaufenen Zeit in welcher die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war.

·        Nachweis, dass Sie - im Gegensatz zum Tatzeitpunkt - jetzt zum Führen von Fahrzeugen wieder geeignet sind. Erforderlich sind neue Tatsachen, daß sich bei Ihnen etwas geändert hat. Wichtig, daß Sie hier eine Nachschulung absolvieren. Tun Sie dies etwa  beim TÜV, ist die Sperrfristverkürzung obligatorisch vorzunehmen, wenn Ihnen der TÜV das pos. Ergebnis der Nachschulung bestätigt.

·        Schließlich ist es - zwar nicht von gesetzeswegen, aber von der Praxis her - notwendig, daß Sie Ihren Führerschein aus beruflichen oder privaten Gründen dringend brauchen.


Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren

Mit der Zusendung des Anhörungsbogens kommt es zu einer Verjährungsunterbrechung. Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung durch Übersendung des Anhörungsbogens ist allerdings, dass sich aus dem Anhörungsbogen ein konkreter Vorwurf einer begangenen Ordnungswidrigkeit ergibt. Ferner ist erforderlich, dass sich der Vorwurf gegen eine ganz konkrete Person richtet. Die Rechtsprechung verlangt, dass sich für den Adressaten des Anhörungsbogens unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden .

Handlungen, die erst zu der Ermittlung eines noch unbekannten Tatverdächtigen führen sollen, haben keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Die Verjährung wird bereits durch die Anordnung der Anhörung bewirkt. Daher tritt die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung selbst dann ein, wenn der Anhörungsbogen nicht bei dem Betroffenen eingeht. Der Eintritt der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann auch nicht dadurch verhindert werden, dass der Betroffene bestreitet, den Anhörungsbogen tatsächlich bekommen zu haben. Die Anordnung durch die Behörde reicht aus die Verjährung zu unterbrechen.

Der Bundesgerichtshof (NJW 1997, 598) hat entschieden, dass eine Verjährungsunterbrechung nur eintritt, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung der Behörde bereits "der Person nach" bekannt ist.

Bekannt im Sinne der Rechtsprechung ist der Betroffene erst, wenn seine Personalien ermittelt sind, nicht bereits, wenn lediglich ein Foto des Täters in der Akte ist. Es ist allerdings ohne rechtliche Bedeutung, wenn der Name des Betroffenen in dem Anhörungsbogen falsch geschrieben ist, sofern sich aus den weiteren Umständen zweifelsfrei ergibt, gegen wen sich der Vorwurf konkret richtet.

Der Anwalt hat die Möglichkeit die Bußgeldakte einzusehen. Hierbei kann er erkennen ob die Behörde eine Anordnung in der Akte verfügt hat , welche bereits zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hat. Beauftragen Sie daher stets den Anwalt die Akte einzusehen. Oft befinden sich die Anordnungen auch auf der Rückseite des Akteninhalts etwa mit einem Kürzel des Sachbearbeiters versehen, was leicht übersehen wird.


Strafbarkeit bei Verlassen des Unfallorts

1. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer nach einem Unfall eine Unterredung über den Schadenausgleich beendet, dann aber länger am Unfallort verbleibt als der Unfallgegner. In diesen Fällen scheidet auch eine Strafbarkeit gem. § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus, da keine Wartepflicht mehr besteht, wenn der feststellungsberechtigte Unfallgegner bereits die Unfallstelle verlassen hat.

2. Aus systematischen Gründen kommt eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht mehr in Betracht, wenn der Geschädigte die Unfallstelle vor dem Schädiger verlassen hat und darin ein Verzicht auf Feststellungen liegt. Von einem solchen Verzicht kann der Schädiger regelmäßig ausgehen, wenn der Geschädigte zuvor kein Feststellungsinteresse bekundet hat.

(AG Kerpen 5.4.05, 22 C 369/04)


Kein Fahrverbot wegen beruflicher Härte ?

1. Will der Tatrichter das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles ablehnen, muss er sich unter Darlegung in den Urteilsgründen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen näher auseinander setzen und klären, ob diesem überhaupt andere Maßnahmen finanziell möglich sind, wenn sich dies nicht bereits zweifelsfrei aus der beruflichen Stellung des Betroffenen ergibt.

2. Würde bei der Verhängung eines Fahrverbots eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten, so muss sich der Tatrichter auch mit der Frage befassen, ob das Fahrverbot auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart beschränkt werden kann.

OLG Karlsruhe 27.10.04

Sachverhalt

Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Es hat das Vorliegen eines besonderen Härtefalles und einer existenzbedrohenden Lage des Betroffenen (= selbständiger Landschaftsgärtner) verneint, weil dieser die mit einem Fahrverbot verbundenen Beeinträchtigungen seines Gewerbebetriebes durch geeignete Maßnahmen, wie etwa der Einstellung einer weiteren Hilfskraft mit Lkw-Führerschein, kompensieren könne. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte beim OLG Erfolg.

Entscheidungsgründe

Das AG geht im Ansatz zu Recht davon aus, dass von der Verhängung eines Fahrverbots wegen beruflicher Härte nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann, wenn dieses zu einer beruflichen Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie dem Existenzverlust bei einem Selbständigen oder dem Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer, führen würde. Bloße berufliche Folgen selbst von schwerwiegender Art reichen hierfür nicht aus, da sie mit einem Fahrverbot sehr häufig verbunden sind. Daher ist es einem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten, diese Nachteile durch Inanspruchnahme von Urlaub oder der vorübergehenden Beschäftigung eines Fahrers, der Aufnahme eines Kredites oder der Kombination dieser Maßnahmen auszugleichen. Dies gilt insbesondere, wenn dem Betroffenen die Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a STVG zur Verfügung steht, er sich auf diese Karenzzeit einrichten und nach Abstimmung mit seinen geschäftlichen oder beruflichen Belangen einen geeigneten Zeitpunkt zur Abgabe seines Führerscheins auswählen kann.

Der Tatrichter hätte sich allerdings bei der Annahme einer solchen Kompensationsmöglichkeit unter Darlegung in den Urteilsgründen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen näher auseinandersetzen und klären müssen, ob diesem überhaupt eine derartige Abwendung finanziell möglich ist. Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückzuverweisen.


Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht bei zweimonatigem Fahrverbot

Sachverhalt

Das AG hat gegen den Betroffenen ein 2-monatiges Fahrverbot ver­hängt und zu den persönlichen Verhältnissen Folgendes festgestellt: Der Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass er dem Betroffenen einen durchgehenden Urlaubsanspruch von 1 Monat gewähren will. Bei einem längeren Fahrverbot müsse der Betroffene mit einer Kündigung rechnen. Das AG hat unter Hinweis auf die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG (4-Monatsfrist) nicht von einem Fahrverbot abgesehen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.


Entscheidungsgründe

Die Ausführungen des AG sind unklar und widersprüchlich. Wenn der Betroffene bei einem Fahrverbot, das länger als einen Monat dauert, mit einer Kündigung rechnen muss, besteht eine ernstliche Gefahr für den Bestand des Arbeitsplatzes des Betroffenen. Diese reicht aus, um eine unzumutbare Härte, die der Verhängung eines Fahrverbotes entgegensteht, zu begründen. Mit dieser Wertung setzt sich das AG aber in Widerspruch, wenn es im Rahmen zur Dauer des Fahrverbotes ausführt, dass es angesichts der 4-Monatsfrist weniger wahrscheinlich erscheine, dass dem Betroffenen tatsächlich eine rechtmäßige Kündigung drohe. Diese Bewertung des AG ist angesichts der im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen getrof­fenen Feststellungen zur drohenden Kündigung bei einer einen Monat übersteigen­den Dauer des Fahrverbotes nicht nachvollziehbar und mit dieser Feststellung nicht vereinbar. Denn danach kann der Betroffene gerade zu keinem Zeitpunkt ohne ar­beitsrechtliche Konsequenzen für die Dauer von mehr als einem Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten, so dass ihm das Wahlrecht aus § 25 Abs. 2a StVG nicht weiterhilft.

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