
Sperrfristverkürzung
Wird Ihnen mit einem Urteil oder Strafbefehl die Fahrerlaubnis entzogen, ordnet der Richter zugleich an, daß Ihnen innerhalb einer gewissen Frist die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Es kann jedoch auf Ihren Antrag hin nach § 69 a Abs. 7 StGB diese Frist nachträglich verkürzt werden. Die Voraussetzungen sind:
· Von der Führerscheinsperre müssen bereits 6 Monate verstrichen sein. Aber keine Anrechnung der Ihnen vor Urteilsverkündung oder vor Zustellung des Strafbefehls abgelaufenen Zeit in welcher die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war.
· Nachweis, dass Sie - im Gegensatz zum Tatzeitpunkt - jetzt zum Führen von Fahrzeugen wieder geeignet sind. Erforderlich sind neue Tatsachen, daß sich bei Ihnen etwas geändert hat. Wichtig, daß Sie hier eine Nachschulung absolvieren. Tun Sie dies etwa beim TÜV, ist die Sperrfristverkürzung obligatorisch vorzunehmen, wenn Ihnen der TÜV das pos. Ergebnis der Nachschulung bestätigt.
· Schließlich ist es - zwar nicht von gesetzeswegen, aber von der Praxis her - notwendig, daß Sie Ihren Führerschein aus beruflichen oder privaten Gründen dringend brauchen.
Verjährungsunterbrechung im Bußgeldverfahren
Mit der Zusendung des Anhörungsbogens kommt es zu einer Verjährungsunterbrechung. Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung durch Übersendung des Anhörungsbogens ist allerdings, dass sich aus dem Anhörungsbogen ein konkreter Vorwurf einer begangenen Ordnungswidrigkeit ergibt. Ferner ist erforderlich, dass sich der Vorwurf gegen eine ganz konkrete Person richtet. Die Rechtsprechung verlangt, dass sich für den Adressaten des Anhörungsbogens unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden .
Handlungen, die erst zu der Ermittlung eines noch unbekannten Tatverdächtigen führen sollen, haben keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Die Verjährung wird bereits durch die Anordnung der Anhörung bewirkt. Daher tritt die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung selbst dann ein, wenn der Anhörungsbogen nicht bei dem Betroffenen eingeht. Der Eintritt der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung kann auch nicht dadurch verhindert werden, dass der Betroffene bestreitet, den Anhörungsbogen tatsächlich bekommen zu haben. Die Anordnung durch die Behörde reicht aus die Verjährung zu unterbrechen.
Der Bundesgerichtshof (NJW 1997, 598) hat entschieden, dass eine Verjährungsunterbrechung nur eintritt, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Vornahme der Unterbrechungshandlung der Behörde bereits "der Person nach" bekannt ist.
Bekannt im Sinne der Rechtsprechung ist der Betroffene erst, wenn seine Personalien ermittelt sind, nicht bereits, wenn lediglich ein Foto des Täters in der Akte ist. Es ist allerdings ohne rechtliche Bedeutung, wenn der Name des Betroffenen in dem Anhörungsbogen falsch geschrieben ist, sofern sich aus den weiteren Umständen zweifelsfrei ergibt, gegen wen sich der Vorwurf konkret richtet.
Der Anwalt hat die Möglichkeit die Bußgeldakte einzusehen. Hierbei kann er erkennen ob die Behörde eine Anordnung in der Akte verfügt hat , welche bereits zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt hat. Beauftragen Sie daher stets den Anwalt die Akte einzusehen. Oft befinden sich die Anordnungen auch auf der Rückseite des Akteninhalts etwa mit einem Kürzel des Sachbearbeiters versehen, was leicht übersehen wird.
Strafbarkeit bei Verlassen des Unfallorts
1. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer nach einem Unfall eine Unterredung über den Schadenausgleich beendet, dann aber länger am Unfallort verbleibt als der Unfallgegner. In diesen Fällen scheidet auch eine Strafbarkeit gem. § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus, da keine Wartepflicht mehr besteht, wenn der feststellungsberechtigte Unfallgegner bereits die Unfallstelle verlassen hat.
2. Aus systematischen Gründen kommt eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht mehr in Betracht, wenn der Geschädigte die Unfallstelle vor dem Schädiger verlassen hat und darin ein Verzicht auf Feststellungen liegt. Von einem solchen Verzicht kann der Schädiger regelmäßig ausgehen, wenn der Geschädigte zuvor kein Feststellungsinteresse bekundet hat.
(AG Kerpen 5.4.05, 22 C 369/04)
Kein Fahrverbot wegen beruflicher Härte ?
1. Will der Tatrichter das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles ablehnen, muss er sich unter Darlegung in den Urteilsgründen mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen näher auseinander setzen und klären, ob diesem überhaupt andere Maßnahmen finanziell möglich sind, wenn sich dies nicht bereits zweifelsfrei aus der beruflichen Stellung des Betroffenen ergibt.
2. Würde bei der Verhängung eines Fahrverbots eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten, so muss sich der Tatrichter auch mit der Frage befassen, ob das Fahrverbot auf eine bestimmte Kraftfahrzeugart beschränkt werden kann.
OLG Karlsruhe 27.10.04
Sachverhalt
Das AG hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt. Es hat das Vorliegen eines besonderen Härtefalles und einer existenzbedrohenden Lage des Betroffenen (= selbständiger Landschaftsgärtner) verneint, weil dieser die mit einem Fahrverbot verbundenen Beeinträchtigungen seines Gewerbebetriebes durch geeignete Maßnahmen, wie etwa der Einstellung einer weiteren Hilfskraft mit Lkw-Führerschein, kompensieren könne. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte beim OLG Erfolg.
Entscheidungsgründe