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Rechtsanwälte Dr. Kuhn & Kuhn
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Woraus ergeben sich die Kosten ? Die Kosten des Rechtsanwalts sind gesetzlich geregelt. Die anfallenden Kosten bestimmen sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt hat nach dem RVG abzurechnen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen worden ist . Es ist grundsätzlich gesetzlich nicht zulässig, dass ein Rechtsanwalt für Sie kostenlos tätig wird. Dies gilt auch für mündlich erteilte Auskünfte. Wenn Sie der Auffassung sind, die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit nicht selbst tragen zu können, so teilen Sie dies bitte dem Anwalt rechtzeitig mit. Wir werden dann prüfen, ob Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann. Bei Prozesskostenhilfe hängt die Gewährung einerseits von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und den Erfolgsaussichen des Rechtsstreits ab. Bitte beachten Sie, dass auch im Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes nicht abgedeckt sind ! So haben Sie auch bei Prozesskostenhilfe die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen , wenn Sie den Prozess verlieren. Die Beratungshilfe besteht dann in der Beratung und mit Ausnahme des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitsrechts auch in der anwaltlichen , über die Beratung hinausgehenden Tätigkeit. Bitte beachten Sie außerdem, dass in bestimmten Verfahrensarten eine Kostenerstattungspflicht des unterlegenen Prozessgegners nicht bzw. nur eingeschränkt besteht. So müssen Sie z.B. in erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren Ihre Anwaltskosten auch dann selbst tragen, wenn Sie den Prozess gewinnen. (§ 12a ArbGG) Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, teilen Sie uns dies bitte bei Mandatserteilung mit. Wir werden sodann eine Deckungszusage bei Ihrem Rechtsschutzversicherer einholen. Bitte beachten Sie, dass der Rechtsschutzversicherer in vielen Fällen nicht oder nur eingeschränkt eintrittspflichtig ist. So werden z.B. in Erb- und Familiensachen lediglich die Kosten einer Erstberatung übernommen, nicht jedoch die Kosten einer anschließenden Prozessführung. Auch besteht etwa für die Abwehr von Schadenersatzanprüchen grundsätzlich kein Rechtsschutz. Erkundigen Sie sich im Zweifel vorab bei Ihrem Rechtsschutzversicherer. Wenn Sie das Mandat nur unter der Bedingung erteilen wollen, dass Ihr Rechtsschutzversicherer die Kosten übernimmt, so stellen Sie dies bitte unmissverständlich klar. In diesem Fall werden wir zunächst eine Deckungszusage einholen, bevor wir in der Sache selbst tätig werde. Ansonsten gehen wir davon aus, dass Sie das Mandat unabhängig von einer Deckungszusage Ihres Rechtsschutzversicherers erteilen. Dann sind Sie verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren auch dann zu tragen, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage erteilt. Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich (außer in Straf-, Bußgeld- und Sozialsachen) nach dem Gegenstandswert (siehe Gebührentabelle). Lediglich im Rahmen einer Erstberatung ist die Anwaltsgebühr auch bei höheren Streitwerten auf 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt, wenn der Mandant Verbraucher ist. ( § 13 BGB) Mit welchen Kosten ist zu rechnen? Für eine Erstberatung berechnen wir in der Regel zwischen € 35.- und € 190.- zzgl. Umsatzsteuer! Dies hängt vom jeweiligen Gegenstandswert der Rechtssache ab. Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung prüfen wir die Übernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung! Wir prüfen ferner die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe. Bitte beachten Sie, dass mit der Erstberatungsgebühr lediglich die Kosten der ersten mündlichen oder schriftlichen Beratung abgedeckt sind. Erteilen Sie weitergehende Aufträge, z.B. zu Ihrer außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung , so entstehen weitere Gebühren, die sich am jeweiligen Gegenstandswert orientieren und im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt sind. Es fällt dann in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert an. Nach § 9 RVG ist der Anwalt grundsätzlich berechtigt, von Ihnen einen Vorschuss nach Maßgabe der voraussichtlich entstehenden Gebühren zu fordern. Nach Abschluss der Angelegenheit erhalten Sie eine Abrechnung und ggf. eine Erstattung überzahlter Gebühren. Die nachfolgende Tabelle berücksichtigt die vom Streitwert abhängigen Gerichtskosten, sowie die Rechtsanwaltskosten bei einem normalen Zivilrechtsstreit ( 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Termingebühr). (Unberücksichtigt in der Tabelle sind etwaige weitere Gebühren wie z.B. eine Erledigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs, oder ermäßigte Gebühren bei abweichendem Prozessverlauf.)
Weitere Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne. ...> siehe Kontakt Unter dem Link Kostenrechner ( www.justiz.nrw.de) finden Sie einen Kostenrechner mit welchem Sie Gerichtskosten und Anwaltskosten selbst berechnen können. |
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copyright 2006 Rechtsanwalt W-R Kuhn
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