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Personenbedingte Kündigung

Die vier Voraussetzungen


Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes müssen die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen, damit eine vom Arbeitgeber ausgesprochene personenbedingte Kündigung wirksam ist:

  • Es müssen Gründe vorhanden sein, die in der Person des Arbeitnehmers liegen: fehlende fachliche, charakterliche, körperliche Eignung oder lang anhaltendes Leistungshindernis. Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften nicht in der Lage, künftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. („negative Prognose“).
  • Betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers werden konkret und erheblich beeinträchtigt.
  • Es gibt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers auf einem anderen freien Arbeitsplatz in dem Betrieb oder dem Unternehmen des Arbeitgebers, auf dem sich die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers nicht oder kaum bemerkbar machen würde.(Möglichkeit der vorrangigen Änderungskündigung)
  • Bei Abwägung des Arbeitgeberinteresses an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitnehmerinteresses an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers. („Interessenabwägung“).


Fehlt auch nur eine dieser vier Voraussetzungen, ist eine personenbedingte Kündigung nicht möglich.

Tatbestände für eine personenbedingte Kündigung


Notwendige Voraussetzung für eine personenbedingte Kündigung ist, dass tatsächlich (objektiv) ein Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers vorliegt. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann.

Anders als bei der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen wird dem Arbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung keine schuldhafte Verletzung des Arbeitsvertrages zum Vorwurf gemacht. Anders als bei einer verhaltensbedingten Kündigung kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer für das Fehlen seiner Fähigkeit und Eignung zur Erbringung der Arbeitsleistung ein Verschulden trifft. Daher ist auch keine Abmahnung erforderlich. Eine Ausnahme bildet der Tatbestand, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, die fehlende Fähigkeit und Eignung zur ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung wieder herzustellen, in dem er aufgefordert wird, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, um die ihm fehlende Eignung zu erwerben.

 Krankheitsbedingte Kündigung

Der Begriff der krankheitsbedingten Kündigung umfasst alle Fallgestaltungen, in denen eine arbeitgeberseitige Kündigung durch eine Erkrankung des Arbeitnehmers begründet worden ist. Der arbeitsrechtliche Krankheitsbegriff knüpft an die medizinische Definition an, wonach hierunter ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen ist, der die Notwenigkeit einer Heilbehandlung zur Folge hat.

Häufigen Kurzerkrankungen

Vor Gericht wird bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen heftig darum gestritten, ob der Arbeitgeber die zur Kündigung erforderliche negative Prognose anstellen konnte. Dazu gibt es keinen gesicherten Erfahrungssatz: Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit müssen sich nicht unbedingt in der Zukunft wiederholen. Deshalb müssen zusätzliche objektive Tatsachen vorliegen, die eine negative Prognose rechtfertigen.

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