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Rechtsanwälte Dr. Kuhn & Kuhn
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Die vier Voraussetzungen
Tatbestände für eine personenbedingte Kündigung
Anders als bei der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen wird dem Arbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung keine schuldhafte Verletzung des Arbeitsvertrages zum Vorwurf gemacht. Anders als bei einer verhaltensbedingten Kündigung kommt es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer für das Fehlen seiner Fähigkeit und Eignung zur Erbringung der Arbeitsleistung ein Verschulden trifft. Daher ist auch keine Abmahnung erforderlich. Eine Ausnahme bildet der Tatbestand, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, die fehlende Fähigkeit und Eignung zur ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung wieder herzustellen, in dem er aufgefordert wird, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, um die ihm fehlende Eignung zu erwerben. Krankheitsbedingte Kündigung Der Begriff der krankheitsbedingten Kündigung umfasst alle Fallgestaltungen, in denen eine arbeitgeberseitige Kündigung durch eine Erkrankung des Arbeitnehmers begründet worden ist. Der arbeitsrechtliche Krankheitsbegriff knüpft an die medizinische Definition an, wonach hierunter ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen ist, der die Notwenigkeit einer Heilbehandlung zur Folge hat. Häufigen KurzerkrankungenVor Gericht wird bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen heftig darum gestritten, ob der Arbeitgeber die zur Kündigung erforderliche negative Prognose anstellen konnte. Dazu gibt es keinen gesicherten Erfahrungssatz: Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit müssen sich nicht unbedingt in der Zukunft wiederholen. Deshalb müssen zusätzliche objektive Tatsachen vorliegen, die eine negative Prognose rechtfertigen. |
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